Information über die Kostenbeteiligung der Krankenkassen an die Massagebehandlung
Die Behandlungskosten durch einen selbständig tätigen, medizinischen Masseur werden nicht durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt.
Sie fallen in den Deckungsbereich der freiwilligen Zusatzversicherung, wo sie meist unter dem Begriff «Alternativmedizin» aufgeführt ist.
Bei den meisten Krankenkassen gelten folgende Kriterien:
- Der Therapeut muss auf der Therapeutenliste der Krankenkasse stehen.
- Die Krankenkasse vergütet einen prozentualen Anteil der Behandlungskosten (ca. 70%). Der Rest geht zu Lasten des Patienten.
- Die Kostensumme für Alternativmedizin ist auf ein Maximum begrenzt.
- Der Patient bezahlt den Masseur direkt; die Krankenkasse vergütet aufgrund der Rechnung einen Teil des Betrages direkt dem Patienten zurück.